§ 109
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2006 – 7 K 7593/01Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.11.2005 – 13 A 4246/03Zitiert von 11
- VG Köln, 13.10.2004 – 24 K 8814/01Zitiert von 4
- VG Köln, 23.02.2010 – 7 K 1293/03
- VG Köln, 21.04.2009 – 7 K 4601/06Zitiert von 1
- VG Köln, 12.02.2007 – 24 K 8317/04
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.06.2015 – 7 K 5584/13
- VG Köln, 30.04.2013 – 7 K 1510/11
- VG Köln, 08.11.2011 – 7 K 4577/07Abgrenzung von Arzneimittel und Medizinprodukt bei einer campherhaltigen Einreibung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/109#abs-1 (1) Auf Fertigarzneimittel, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem Arzneimittelgesetz 1961 mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“ tritt. Satz 1 gilt bis zur Verlängerung der Zulassung oder der Registrierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/109#abs-2 (2) Die Texte für Kennzeichnung und Packungsbeilage sind spätestens bis zum 31. Juli 2001 vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern, mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden Vorschriften entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/109#abs-3 (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 105 Abs. 1 und nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder § 45 für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind und unter die Buchstaben a bis e fallen, dürfen unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 und 2 ab 1. Januar 1992 vom pharmazeutischen Unternehmer nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf dem Behältnis und, soweit verwendet, der äußeren Umhüllung und einer Packungsbeilage einen oder mehrere der folgenden Hinweise tragen:
"Traditionell angewendet:
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Anwendungsgebiete im Rahmen einer Zulassung nach § 25 Abs. 1 oder eines nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnisses halten.